Ein im Ausland verhängtes Bußgeld kann, insbesondere innerhalb der EU, über Ländergrenzen hinweg durchgesetzt werden. Daher kann sich ein Einspruch gegen einen solchen Bescheid lohnen. Der ADAC empfiehlt, sich bei einem ausländischen Bußgeldbescheid an einen Anwalt aus dem jeweiligen Land zu wenden, der mit den vor Ort geltenden Rechtsvorschriften vertraut ist und auch die Korrespondenz mit deutschen Behörden übernehmen kann. Dennoch sprechen einige Argumente dafür, dass Bußgelder aus dem Ausland seltener durchgesetzt werden, da das Bußgeld dem vollstreckenden Land zufließt. Gemäß § 9 des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EU-VStVG) fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der die Kosten der Vollstreckungsbehörde trägt.
Ein Einspruch ist immer dann sinnvoll, wenn der Bußgeldbescheid nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, da dies eine Grundvoraussetzung für einen gültigen Bescheid ist. Ebenso aussichtsreich sind Einsprüche gegen Bußgeldbescheide, die sich gegen den Halter des Fahrzeugs richten, obwohl dieser nicht gefahren ist. Solche Vollstreckungsersuchen werden jedoch oft bereits vom Bundesjustizministerium zurückgewiesen, da in Deutschland die Fahrerhaftung gilt.
Sind Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Wichtige Hinweise hierzu finden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bußgeldbescheids.
Arten von Ordnungswidrigkeiten und rechtliche Grundlagen
Bußgeldbescheide können aus Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr (z.B. Halt- und Parkverstöße) sowie im fließenden Straßenverkehr (z.B. Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstöße, Unfälle) resultieren. Die Festsetzung von Geldbußen und gegebenenfalls Fahrverboten erfolgt nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid sind ebenfalls gesetzlich bestimmt und unterliegen nicht dem Ermessen der Stadtverwaltung.

Fristen und Form des Einspruchs
Es ist unbedingt erforderlich, die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids zu wahren. Der Einspruch kann auch vorab telefonisch durch Mitarbeiter der Bußgeldstelle aufgenommen werden. Sollte die Frist unverschuldet versäumt worden sein, beispielsweise aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder eines Urlaubs, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden, sofern Beweise für die unverschuldete Fristversäumnis vorgelegt werden können.
Nur der Betroffene selbst, also der Adressat des Bußgeldbescheids, kann Einspruch einlegen, da andernfalls die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt ist. Es empfiehlt sich, den Einspruch zu begründen und gegebenenfalls entlastende Beweismittel direkt beizulegen oder anzugeben.
Der Ablauf eines Bußgeldverfahrens mit Einspruch ist im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt, und die Verwaltungsbehörde muss sich an diese Vorschriften halten.
Gründe für einen Einspruch
Ob zu schnell gefahren, nicht ausreichend Abstand gehalten oder eine rote Ampel überfahren - Fahrer, die gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, erhalten einen Bußgeldbescheid. Doch solche Bescheide können Fehler enthalten. Wenn Sie bezweifeln, dass er korrekt ausgestellt wurde, oder Sie die Ordnungswidrigkeit gar nicht begangen haben, können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Wurden Sie geblitzt oder haben Sie eine andere Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen, bekommen Sie in der Regel innerhalb von drei Monaten den Bußgeldbescheid per Post zugestellt. Darin ist beispielsweise die Höhe des Bußgelds laut Bußgeldkatalog aufgeführt. Außerdem werden Sie auf Punkte in Flensburg oder sogar ein mögliches Fahrverbot hingewiesen - je nach Art der Ordnungswidrigkeit. Wenn Sie ein solches Dokument erhalten, sollten Sie es unbedingt auf mögliche Fehler prüfen.
Ein Tippfehler im Namen macht den Bescheid noch nicht ungültig. Nur wenn einzelne Angaben zu den beteiligten Personen komplett fehlen oder falsch sind, ist ein Einspruch sinnvoll. Auch wenn das „Blitzerfoto“ nicht mit dem Bescheid verschickt wurde, ist er wirksam, da das Foto der Behörde vorliegen kann.
Erhalten Sie den Bußgeldbescheid später als drei Monate nach der Ordnungswidrigkeit, gilt diese als verjährt.
Technische Mängel und Fahrerhaftung
Wenn Sie sich sicher sind, nicht zu schnell gefahren zu sein, und von einem technischen Fehler bei der Messung der Geschwindigkeit ausgehen, lohnt sich ein Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid. In diesem Fall ist es wichtig, dass Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen. Nur er kann Akteneinsicht in Ihren Fall verlangen und eventuell technische Fehler aufdecken.
In der Regel wird einem Kfz-Halter, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, vor dem Bußgeldbescheid ein sogenannter Anhörungsbogen zugeschickt. Damit will die Bußgeldbehörde ermitteln, ob der Kfz-Halter auch der Fahrer war. Sie müssen den Anhörungsbogen innerhalb einer Woche beantworten. Dabei sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern, um sich nicht selbst zu belasten.
Besondere Relevanz für bestimmte Fahrer
Besonders für Fahranfänger und Berufskraftfahrer ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid relevant. Fahranfängern drohen bei Verstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rechtsüberholverstößen auf der Autobahn neben einer Probezeitverlängerung auch höhere Strafen. Bei Berufskraftfahrern können verhängte Fahrverbote dazu führen, dass sie ihrem Beruf zeitweise nicht nachgehen können, was Verdienstausfälle und finanzielle Einbußen zur Folge hat.
Doch auch sonst kann sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnen - wenn gute Gründe vorliegen.
Erfolgversprechende Gründe für einen Einspruch
- Sie sind auf einem Blitzerfoto nicht deutlich zu erkennen.
- Die Bußgeldbehörde hat die Frist von drei Monaten zur Zustellung des Bescheids überschritten (Verjährung).
- Sie wurden geblitzt, sind aber nicht selbst gefahren (nicht der „Tatfahrer“).
- Es liegen technische Mängel an den Messgeräten (z.B. Radargeräten) vor, die jedoch meist nur durch Akteneinsicht mit Hilfe eines Anwalts aufgedeckt werden können.
- Es liegen Formfehler auf dem Bußgeldbescheid vor. Ist der Bescheid fehlerhaft, ist er unter Umständen unwirksam.

Formvorgaben für einen Bußgeldbescheid
Gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) müssen Bußgeldbescheide folgende Formvorgaben erfüllen:
- Korrekte Angaben zur Person
- Bezeichnung, Zeitpunkt und Ort der Tat
- Angaben zu Beweismitteln
- Korrekte Angabe von Strafen und eventuellen Nebenfolgen
- Korrekt formulierte Rechtsbehelfsbelehrung
Umgangssprachlich werden die Begriffe „Einspruch“ und „Widerspruch“ oft synonym verwendet, was jedoch rechtlich nicht korrekt ist. Im Regelfall ist gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Widerspruch einzulegen, während man gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes Einspruch erhebt. Letztendlich ist es jedoch unschädlich, falls Sie fälschlicherweise einen Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid erheben, da entscheidend ist, dass im Schreiben deutlich wird, wogegen Sie vorgehen möchten.
Fristen und Zustellung
Innerhalb von zwei Wochen nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein. Daher sollten Sie so bald wie möglich nach Zustellung Einspruch erheben. Ist die Frist abgelaufen, bevor Einspruch erhoben wurde, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden.
Die Zustellung des Bescheids erfolgt in der Regel postalisch. Der Postbedienstete übergibt das Dokument entweder persönlich oder wirft es in den Briefkasten. Anschließend dokumentiert er mit einer Zustellungsurkunde die Auslieferung. Der Postbedienstete leitet diese Dokumentation an die Verwaltungsbehörde zurück - und die Einspruchsfrist ist ausgelöst.
Wie Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben
Einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid können Sie selbst erheben oder von einem Anwalt verfassen lassen. In beiden Fällen muss der Einspruch schriftlich eingereicht und per Brief oder Telefax versendet werden. Verwenden Sie dafür die im Briefkopf des Bußgeldbescheids angegebenen Adressen.
Wichtig ist vor allem, dass der Einspruch klar und deutlich formuliert ist, sodass unmissverständlich ist, wogegen Sie vorgehen möchten. Alle Angaben wie die Bußgeldstelle, Ihr Name und das Datum des Bußgeldbescheids müssen korrekt sein. Auch das Aktenzeichen des Bußgeldbescheids muss genannt werden. Ein Satz wie „Ich erhebe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen…“ ist ausreichend, um die Frist zu wahren.
Eine Begründung ist für einen Einspruch nicht zwingend erforderlich, ist aber oft vorteilhaft. Diese sollte präzise formuliert und individuell an Ihren Fall angepasst sein. Untermauern Sie Ihre Argumente nach Möglichkeit mit Fakten und Nachweisen wie Fotos oder Gutachten.
Wie legt man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und was passiert danach?
Bußgeldbescheide aus dem Ausland
Sonderfälle sind Bußgeldbescheide aus dem Ausland. Innerhalb der EU sind Bußgelder ab 70 Euro grenzüberschreitend vollstreckbar. Für manche Länder gelten sogar geringere Grenzen:
- Bußgeldbescheide aus Österreich können bereits ab 25 Euro eingefordert werden.
- Für die Schweiz gilt, dass Bescheide ab 40 Euro vollstreckt werden können.
Ist das EU-Recht national noch nicht umgesetzt, kommen Sie eventuell um eine Strafe herum. Ein Einspruch gegen Bußgeldbescheide aus dem Ausland ist nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften möglich. Die Korrespondenz läuft in solchen Fällen über das Bundesamt für Justiz in Bonn. Dabei ist es ratsam, einen Anwalt für internationales Verkehrsrecht zu beauftragen, um die Vorschriften des jeweiligen Landes einzuhalten und somit einen rechtskräftigen Einspruch zu erheben.
Kosten eines Einspruchs
Beim postalischen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid fallen Kosten für Papier, Briefumschlag und Porto an. Hinzu kommen Kosten für eine eventuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt. Die Grundgebühr für einen Anwalt beträgt in der Regel zwischen 33 und 187 Euro. Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, werden zudem pauschal 55 Euro fällig und es drohen weitere Anwaltskosten, die je nach Aufwand unterschiedlich hoch ausfallen können.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese möglicherweise diese Kosten. Bei einem Misserfolg vor Gericht muss das Bußgeld jedoch bezahlt werden. Per Gerichtsurteil sind zudem deutlich höhere Geldstrafen möglich als zuvor vorgesehen. Daher ist es wichtig, dass Sie die Aussicht auf Erfolg gründlich mit einem Anwalt abwägen.
Was passiert beim Einspruch?
Geht der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht bei der Bußgeldstelle ein, wird der Bescheid nicht rechtskräftig. Das heißt: Juristisch gesehen ist er noch nicht wirksam - bis geklärt ist, ob der Bußgeldbescheid fehlerfrei und berechtigt ist. Bis das endgültig geklärt ist, gilt die Person, die Einspruch erhoben hat, als „unschuldig“.
Reichen Sie den Einspruch verspätet bei der Bußgeldstelle ein, wird der Bescheid rechtskräftig. Ein weiteres Vorgehen ist dann in den meisten Fällen ausgeschlossen und das Bußgeld wird fällig.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Kannst du nachweisen, dass du die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hast, kannst du mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung den Einspruch nachholen. Du musst aber Beweise vorlegen, warum du die Frist nicht einhalten konntest. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtskraft des Bußgeldbescheides aufgehoben und das Einspruchsverfahren fortgesetzt.
Bis zum Gerichtstermin können Sie den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid jederzeit zurücknehmen. Ziehen Sie ihn zurück, wird der Bescheid rechtskräftig und das Bußgeld somit fällig. Weitere vorgesehene Strafen wie eventuelle Punkte oder ein Fahrverbot akzeptieren Sie damit.
Ordnungswidrigkeiten im Vergleich zu Straftaten
Die meisten Verstöße im Straßenverkehr haben kein Strafverfahren, sondern ein sogenanntes Bußgeldverfahren zur Folge. Als Betroffener müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen, oft auch mit Punkten in Flensburg. Gravierender als das können aber ein gleichzeitig ausgesprochenes Fahrverbot oder ein möglicher Führerscheinentzug sein.
Für geringfügigere Zuwiderhandlungen gibt es oft nur ein Verwarnungsgeld, das die Polizei dann meist direkt an Ort und Stelle erhebt. Zahlen Sie dieses nicht, wird aber auch in solchen Fällen ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Seit November 2021 greifen für viele Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten höhere Bußgelder, unter anderem für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Falschparken oder unterlassene Rettungsgasse. Raser, die z.B. mehr als 50 Kilometer zu schnell fahren, werden mit 560 Euro (vorher 280) zur Kasse gebeten, außerorts mit 480 Euro (bisher 249). Empfindliche Geldbußen gibt es auch für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Parken und Halten in zweiter Reihe.
Der Anhörungsbogen und der Bußgeldbescheid
Nach Einleitung eines Bußgeldverfahrens erhalten Sie zunächst einen sogenannten Anhörungsbogen. Sie erhalten die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Es ist ratsam, sich hierbei nicht sachlich auf die Vorwürfe einzugehen, sondern den Bogen nach Kenntnisnahme auch einfach ohne derartige Angaben zurückzusenden oder Rechtsrat einzuholen.
In einem nächsten Schritt ergeht in der Regel ein Bußgeldbescheid. Er nennt erneut die Vorwürfe und setzt das Bußgeld gegen Sie fest. Oft stehen die Chancen gut, sich erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren. Ein Anwalt kann Sie über Ihre Erfolgsaussichten beraten.
Fahrverbote und Führerscheinentzug
Ordnungswidrigkeiten, für die es mindestens zwei Punkte im Fahreignungsregister gibt, haben neben einem Bußgeld meist auch ein Fahrverbot zur Folge. Beispiele hierfür sind Rotlichtverstöße oder erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Verkehrssünder darf für ein bis drei Monate im Straßenverkehr kein Kraftfahrzeug führen.
Einschneidender als ein Fahrverbot ist der Führerscheinentzug. In diesem Fall verliert der Führerschein seine Gültigkeit komplett und die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen, erlischt. Der Führerschein kann auch erst nach einer besonders angeordneten Sperrfrist von mindestens einem halben Jahr neu beantragt werden. Der Führerschein kann im Verlauf eines Bußgeldverfahrens entzogen werden, insbesondere wenn das „Punktekonto“ durch die jüngste Verfehlung auf acht angewachsen ist.
Bei einem drohenden Führerscheinentzug oder Fahrverbot ist anwaltliche Hilfe besonders wichtig. Fahrverbote lassen sich in manchen Fällen auch in eine erhöhte Geldbuße umwandeln. Ein Anwalt kann für seine Mandanten oft erreichen, dass es nicht zu einem Führerscheinentzug oder einer Sperre kommt.
Gegen den Führerschein-Entzug können Rechtsmittel eingelegt werden (bei vorläufiger Entziehung Beschwerde, bei endgültiger Entziehung Widerspruch, ggf. Anfechtungsklage). In allen Bußgeldangelegenheiten und Führerscheinsachen steht Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt verlässlich zur Seite.
Verjährung und Einstellung des Verfahrens
Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage durch Beschluss einstellen, wenn das Verfahren bei Gericht anhängig ist und eine Ahndung nicht für geboten hält.
Wird nicht durch Beschluss entschieden, bestimmt das Amtsgericht einen Termin zur Hauptverhandlung. In diesem Fall ist der Betroffene zu laden und muss auch erscheinen, wenn das Gericht ihn nicht auf seinen Antrag hin von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit hat. Die Entscheidung ergeht hier durch Urteil oder Beschluss.
Die Gebühren der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind Rahmengebühren. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Praktische Tipps und ADAC-Unterstützung
Wenn es blitzt, kommt meist ein Bußgeldbescheid nach Hause. Oft ist es sinnvoll, vorsorglich Einspruch einzulegen. ADAC Juristen bieten hierfür Muster-Einsprüche an oder ermöglichen eine kostenfreie Beratung für Mitglieder nach Hochladen des Bußgeldbescheids.
Was steht im Bußgeldbescheid?
Im Bußgeldbescheid stehen Angaben zum Beschuldigten (z.B. Name, Anschrift, Kennzeichen), Beweismittel (teilweise das Blitzerfoto, Angabe des Messgeräts), die Geldbuße zuzüglich Auslagen und Gebühren, sowie die sogenannten Nebenfolgen, wie z.B. ein Fahrverbot. Zu drohenden Punkten oder Konsequenzen in der Probezeit für Fahranfänger sagt der Bescheid nichts.
Wie lege ich Einspruch ein?
Wenn Sie den Bescheid nicht akzeptieren wollen, müssen Sie oder Ihr Anwalt aktiv werden. Für einen Einspruch brauchen Sie nur einen einzigen Satz: „Gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen … lege ich Einspruch ein.“ Der Einspruch ist schriftlich per Brief, Telefax und je nach Bundesland gegebenenfalls auch online oder telefonisch zur Niederschrift möglich. Die entsprechende Adresse und Telefaxnummer entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid.
Wie lange kann man Einspruch einlegen?
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch bei der Bußgeldbehörde eingegangen sein. Die Zustellung erfolgt in fast allen Fällen durch die Post mit Zustellungsurkunde. Erfolgt die Zustellung durch das Einwerfen in den Briefkasten des Adressaten, wird damit bereits der Beginn der Einspruchsfrist ausgelöst.
Einspruchsfrist abgelaufen - was gilt?
Läuft die Zweiwochen-Frist zur Einspruchseinlegung ab, ohne dass Sie einen Einspruch eingelegt haben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine weitere Überprüfung ist dann ausgeschlossen, und die Geldbuße wird fällig. Nur wenn Sie die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt haben, können Sie die sogenannte Wiedereinsetzung beantragen. In diesem Fall müssen Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung den versäumten Einspruch nachholen und belegen, weshalb Sie die Einspruchsfrist nicht einhalten konnten.
Muss ein Einspruch begründet werden?
Nein, Sie müssen den Einspruch nicht begründen. Eine Begründung sollte erst dann erfolgen, wenn der Betroffene die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle gesehen und, soweit erforderlich, mithilfe eines Anwalts ausgewertet hat.
Die Begriffe „Einspruch“ und „Widerspruch“ werden umgangssprachlich häufig synonym verwendet. Sollten Sie Ihren Einspruch fälschlicherweise nicht als Einspruch, sondern beispielsweise als Widerspruch bezeichnen, dann wirkt sich das nicht zu Ihren Ungunsten aus. Wichtig ist lediglich, dass aus dem Schreiben hervorgeht, wogegen Sie vorgehen wollen.
Kosten eines Einspruchs
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kostet Sie zunächst nur das Porto - sofern Sie diesen schriftlich per Post einlegen. Kommt es jedoch zu einem Gerichtsverfahren, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen.
Kann man den Einspruch zurückziehen?
Ja, Sie können den Einspruch jederzeit bis zum Gerichtstermin wieder zurücknehmen. Im Gerichtstermin ist das nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Nach Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig. Das heißt, dann müssen Sie das Bußgeld sowie die Verfahrenskosten für den Bußgeldbescheid in Höhe von 25 Euro zzgl. Auslagen in Höhe von 3,50 Euro bezahlen.
Punkte, wenn es welche für den Verstoß gibt, werden ins Fahreignungsregister eingetragen. Ein ggf. verhängtes Fahrverbot müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist antreten. Sind weitere Kosten aufgrund eines Gerichtsverfahrens entstanden, sind auch diese zu bezahlen.
Einspruch eingelegt: Trotzdem zahlen?
Nein. Wenn Sie sich für das Einlegen eines Einspruchs entschieden haben, dann müssen Sie das Bußgeld erst zahlen, wenn Ihr Einspruch keinen Erfolg hatte.
Welche Folgen hat ein Einspruch?
Ein fristgemäßer, das heißt binnen zwei Wochen nach Zustellung eingelegter Einspruch führt dazu, dass der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig wird. Sie müssen also weder die Geldbuße bezahlen noch läuft ein Fahrverbot an. Es wird auch kein Eintrag in Flensburg gemacht. Kurzum bleibt der ganze Vorgang in der Schwebe und gilt juristisch als - noch - nicht wirksam.
Gegen den Bußgeldbescheid können die Betroffenen binnen 14 Tagen nach dessen Erhalt das Rechtsmittel des Einspruches einlegen. Ist der Einspruch verfristet, wird der Betroffene darüber aufgeklärt und ersucht, den Einspruch zurückzunehmen. Tut er dieses nicht, wird der Einspruch kostenpflichtig verworfen. Wenn dieses eingelegt wird, prüft der Richter lediglich, ob der Einspruch tatsächlich verfristet ist, nicht jedoch die inhaltlichen Einspruchsgründe. Er weist dann den Antrag gemäß § 62 OWiG als unbegründet zurück. Dieses muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und binnen dieser Frist muss glaubhaft gemacht werden, dass der Einspruch nicht schuldhaft versäumt wurde. Dieses geschieht anhand von Belegen, wie Flugtickets o.ä.
Hinsichtlich der Eintragung der Punkte im Verkehrszentralregister gibt es die Möglichkeit, beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Tilgung der Punkte gemäß § 29 Abs.3 StVG zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten zu beantragen. Bei einem fristgemäßen Einspruch erfolgt anhand der Angaben des Betroffenen eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlichenfalls werden Stellungnahmen der Polizei oder Zeugenaussagen eingeholt, Überprüfungen der Tätereigenschaft anhand des Fahrerfotos vorgenommen und Messprotokolle und Eichscheine bei der Polizei angefordert.